Diensthaftpflicht

  • Grob fahrlässige Pflichtverletzungen mitversichert
  • Absicherung von Beamten/innen und Angestellten im öffentl. Dienst
  • Ehe- und Lebenspartner/innen im öffentl. Dienst sind mitversichert
Ab 57,69 € im Jahr
In wenigen Schritten zum Antrag
Diensthaftpflichtversicherung für Beamte/-innen und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

Das Wichtigste in Kürze

  • Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind oftmals einem erhöhten Risiko bezüglich der Haftpflicht ausgesetzt.
  • Die Schäden, die sich hieraus ergeben können vielfältig und teuer sein.
  • Die Diensthaftpflichtversicherung springt nicht nur bei berechtigten Forderungen ein, sondern schützt auch vor unberechtigten Forderungen und wehrt diese ab.


Einfach erklärt

3 Fakten zur Diensthaftpflicht

Wer ist versichert?

In der Diensthaftpflicht versichert sind Ihre hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie die hauptberufliche Tätigkeit Ihres/Ihrer Ehepartners/-in oder Ihres/Ihrer mitversicherten Lebenspartners/-in im öffentlichen Dienst.

Was ist versichert?

Versichert ist zum einen Ihre dienstliche Tätigkeit bei unmittelbarer Inanspruchnahme oder bei Regress des/der Arbeitgebers/-in. Außerdem abgedeckt sind Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines Vermögensschadens, der ihm durch fahrlässige und grob fahrlässige Pflichtverletzung während der Versicherungszeit unmittelbar entstanden ist. Auch Schadensfälle, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einstehen muss, sind versichert. Hinzu kommen spezielle Risikoeinschlüsse bei Lehrern/-innen, Pfarrern/-innen, Forstbeamten/-innen, Baubeamten/-innen und Polizei-, Zoll-, Bundesgrenzschutz- und Bundeswehrangehörigen.

Reicht es nicht aus, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen?

Nein. Eine Privathaftpflichtversicherung greift nicht bei beruflichen Haftpflichtansprüchen. Die Diensthaftpflicht kann aber in eine bestehende Privathaftplicht mit Klassik- oder Exklusivdeckung eingeschlossen werden. Ein Einschluss in die Privathaftpflicht mit Basisdeckung oder in Privathaftpflichtversicherungen älterer Tarife ist nicht möglich.

Beispiele, warum eine Diensthaftpflicht sinnvoll ist

Verletzung der Aufsichtspflicht

Kurt ist Sportlehrer. Er lässt für einen kurzen Moment die Klasse in der Turnhalle unbeaufsichtigt. Ein Schüler verletzt sich in dieser Zeit. Die Eltern fordern Schmerzensgeld.

Falsche Baugenehmigung

Elisa ist Angestellte des Bauamts und vergibt für einen Neubau fälschlicherweise eine Baugenehmigung. Der Bau startet und muss dann wegen erneuter Prüfung gestoppt werden. Der Bauherr fordert Schadenersatz.

Häufige Fragen und Antworten

Beamte/-innen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dazu zählen z. B. Lehrer/-innen, Polizisten/-innen und Pfarrer/-innen, Finanzbeamte/-innen und Richter/-innen. Partner/-innen, die ebenfalls im öffentlichen Dienst oder als Beamte/-innen arbeiten sind mitversichert.

Versichert ist zum einen Ihre dienstliche Tätigkeit bei unmittelbarer Inanspruchnahme oder bei Regress des Arbeitgebers. Außerdem abgedeckt sind Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines Vermögensschadens, der ihm durch fahrlässige und grob fahrlässige Pflichtverletzung während der Versicherungszeit unmittelbar zugefügt wurde. Auch Schadensfälle, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einstehen muss, sind versichert. Hinzu kommen spezielle Risikoeinschlüsse bei Lehrern/-innen, Pfarrern/-innen, Forstbeamten/-innen, Baubeamten/-innen und Polizei-, Zoll-, Bundesgrenzschutz- und Bundeswehrangehörigen, die in unseren Risikobeschreibungen detailliert aufgeführt sind.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Forschungsinstituten, wissenschaftlichen Instituten und sonstigen Anstalten auf den Gebieten der Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Physik, Chemie, Biologie, Baustoffkunde und Statik. Ebenso wie aus Gutachtertätigkeit, aus dem Halten von Tieren, aus Eigentum, Besitz und Führen von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen, aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern sowie aus der Betätigung im Flugsicherungs- oder Lotsendienst. Ausgenommen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden.

Je nach Vereinbarung läuft der Vertrag ein oder fünf Jahre. Die Laufzeit Ihres Vertrags entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 01. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

Die Diensthaftpflicht kann in eine bestehende Privathaftpflichtversicherung mit Klassik- oder Exklusivdeckung eingeschlossen werden. Ein Einschluss in die Privathaftpflicht mit Basisdeckung oder in Privathaftpflichtversicherungen älterer Tarife ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der Dienstherr zur Verantwortung gezogen wird (Amtshaftung). Dieser kann sie jedoch für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Regress nehmen. Das bedeutet, dass er Sie für Entschädigungszahlungen haftbar machen kann.

Nein. Eine Privathaftpflichtversicherung greift nur bei Schadensfällen in der Freizeit.

Für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstanden sind. Dazu zählt aber z. B. nicht das versehentliche Herunterfallen eines Laptops. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Sorgfaltspflicht in hohem Maße verletzt wurde, z. B. durch ein Nicht-Erfüllen der Aufsichtspflicht bei einer Erzieherin, können Sie für diese Schäden haftbar gemacht werden.

Wenn Sie noch anderweitig eine Privathaftpflichtversicherung haben und diesen Vertrag erst in einigen Monaten oder Jahren beenden können, können Sie trotzdem ab sofort unsere Privathaftpflichtversicherung mit Exklusivdeckung und den Zusatzbaustein Diensthaftpflicht als Ergänzungsdeckung abschließen. Wir leisten immer dann, wenn über den anderen Vertrag kein Versicherungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen, jedoch Versicherungsschutz über unsere Privathaftpflichtversicherung mit Exklusivdeckung oder den Zusatzbaustein Diensthaftpflicht bestehen würde. Solange die andere Privathaftpflichtversicherung besteht, erhalten Sie für unseren Vertrag einen Beitragsnachlass von 50 Prozent.

Diese Versicherung könnte Sie auch interessieren

Krankenversicherung für Beamte und Beamtinnen
  • Günstige Tarife – mit und ohne Selbstbehalt
  • Optimal versichert als Privatpatient
  • Spezielle Tarife und Beitragsgarantie für Beamtenanwärter

Wichtiges barrierefrei erklärt

Diese Information ist so gestaltet, dass sie jeder gut verstehen kann. Sie gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Diensthaftpflichtversicherung. Es sind nur die wichtigsten Informationen enthalten. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Bitte lesen Sie alle Unterlagen, um alles gut zu verstehen.

Barrierefreie Gestaltung ermöglicht es allen Menschen, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten, Informationen leicht zu verstehen und zu nutzen. Es ist uns wichtig, dass unsere Kundinnen und Kunden unsere Produktinformationen klar und verständlich erfassen können.

Sie sind geschützt, wenn Sie bei der Arbeit aus Versehen jemandem einen Schaden zufügen. Zum Beispiel, wenn Sie etwas kaputt machen oder jemand verletzt wird. Dies gilt für Beamte und Beamtinnen und Mitarbeitende im öffentlichen Dienst. Die Versicherung prüft, ob die Forderung gerechtfertigt ist, übernimmt die Kosten und zahlt berechtigte Schadensersatzansprüche. Unberechtigte Forderungen wehrt die Versicherung für Sie ab.

Der Schutz kann auch für Ihren Ehe- oder Lebenspartner im öffentlichen Dienst gelten.

Nicht versichert sind Schäden, die durch Ihre Arbeit in Forschungs- oder Wissenschafts-Instituten entstehen. Das gilt für Bereiche wie zum Beispiel Medizin, Tiermedizin, Pharmazie, Physik, Chemie, Biologie, Baustoffkunde und Statik. Auch nicht versichert sind Schäden durch Gutachter-Tätigkeiten, durch das Betreuen von Tieren, durch den Besitz oder das Fahren von Fahrzeugen. Ebenso nicht versichert sind Schäden durch Sprengungen oder das Entschärfen von Munition oder anderen Explosionen. Auch die Arbeit im Flugsicherungs- oder Lotsendienst ist nicht versichert.

Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden sind ausgenommen, wenn es ein Arbeitsunfall im Betrieb vom Arbeitgeber ist (laut Sozialgesetzbuch VII). Das gilt auch für Dienstunfälle bei Beamten. Diese Unfälle passieren bei der Arbeit und betreffen Kollegen aus der gleichen Dienststelle.

Versichert sind alle Gefahren, die in Ihrer dienstlichen Tätigkeit passieren können.

Die Versicherung zahlt für Schäden, die Sie bei Ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen. Sie sind zum Beispiel geschützt, wenn Ihr Dienstherr Geld verliert, weil Sie fährlässige oder grob fahrlässige Fehler gemacht haben. Das ist der Fall, wenn der Fehler zum Beispiel durch ein unvorsichtiges Verhalten entstanden ist.

Auch Schäden, für die Sie nach gesetzlichen Haftpflichtregeln im öffentlichen Bereich haften müssen, sind versichert. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel bei Ihrer Arbeit im öffentlichen Dienst einen Fehler machen und dafür rechtlich verantwortlich sind, übernimmt die Versicherung die Kosten.

Außerdem gibt es besondere Regeln für Lehrer/-innen, Pfarrer/-innen, Forstbeamte/-innen, Baubeamte/-innen und für Polizei, Zoll, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr.

Die Versicherung bezahlt bei einem Schaden immer nur den aktuellen Wert der beschädigten Sache.

Die Versicherungssumme ist der Geldbetrag, den die Versicherung im Schadenfall höchstens bezahlt. Wie hoch dieser Betrag ist, können Sie in Ihrem Antrag oder in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.

Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, müssen Sie diesen Betrag bei jedem Schadenfall selbst bezahlen.

Die Diensthaftpflichtversicherung kann als Zusatz in Ihrer Privathaftpflichtversicherung (im Klassik- oder Exklusivtarif) abgeschlossen werden.

Sie können sich an unsere Beraterinnen und Berater vor Ort werden. Eine Beraterin oder Berater in Ihrer Nähe finden Sie hier: www.bgv.de/ansprechpartner . Sie können auch unseren Kundenservice unter 0721/660-0 anrufen oder direkt auf unserer Website unter Diensthaftpflichtversicherung eine Versicherung online abschließen.

Für den Online-Abschluss geben Sie bitte die abgefragten Daten korrekt an (z. B. Namen und Adresse). Klicken Sie auf den Button „Beitrag berechnen“. Dann kommen Sie zur nächsten Seite. Dort können Sie Ihren gewünschten Versicherungsumfang auswählen (zum Beispiel den Tarif und die Bausteine). Sie können hier auch die Zahlweise, die Vertragsdauer und die Selbstbeteiligung ändern. So erhalten Sie Ihren individuellen Versicherungsbeitrag. Klicken Sie dann auf den Button „Online abschließen“. Hier bekommen Sie wichtige Informationen zu Ihrer Versicherung. Im letzten Schritt beantragen Sie die Diensthaftpflichtversicherung.

Nach dem Antrag bekommen Sie den Versicherungsschein per E-Mail oder auf dem Weg, den Sie möchten.

Wenn Sie den Vertrag rückgängig machen wollen, können Sie ihn widerrufen. Hierfür müssen Sie einen Text (Brief oder E-Mail) an uns schicken. Einen Grund, weshalb Sie die Versicherung rückgängig machen möchten, müssen Sie hierbei nicht angeben. Für den Widerruf haben Sie zwei Wochen Zeit, nachdem Sie alle wichtigen Unterlagen, wie zum Beispiel den Versicherungsschein oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, von uns erhalten haben.

Ihren Brief schicken Sie bitte an BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, Ihre E-Mail senden Sie bitte an service@bgv.de .

Sie müssen alle Fragen im Antragsformular korrekt und vollständig beantworten, die Beiträge pünktlich bezahlen und uns im Schadenfall alle notwendigen Informationen geben.

Wenn sich Ihre Situation ändert, müssen Sie uns informieren, damit wir den Vertrag anpassen können.

Sie müssen uns jeden Schaden sofort melden, auch wenn noch niemand von Ihnen Geld verlangt.

Außerdem sollen Sie uns ehrlich und genau über den Schaden berichten, damit wir den Schaden prüfen und regeln können.

Es ist möglich, dass wir Sie bitten, besondere gefährliche Situationen zu entfernen.

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wie oft die weiteren Beiträge fällig sind, steht in Ihrem Versicherungsschein. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns erlauben, den Betrag von Ihrem Konto abzubuchen.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre erste oder einmalige Beitragszahlung pünktlich bei uns einging.

Wenn Ihr Vertrag mindestens ein Jahr läuft, verlängert er sich automatisch um ein Jahr, wenn Sie nicht kündigen. Läuft Ihr Vertrag drei Jahre oder länger, können Sie ihn nach dem dritten Jahr kündigen. Dafür müssen Sie uns drei Monate vorher Bescheid sagen.

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder wenn Ihr Versicherungsrisiko weggefallen ist – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

Bitte senden Sie die Kündigung per Brief oder E-Mail an BGV-Versicherung AG, 76116 Karlsruhe oder service@bgv.de .

 

Wir helfen gern weiter

Telefonische Beratung

Berater/in vor Ort