Bis sechs Jahre: nichts geht ohne Zustimmung
Von der Geburt bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind Kinder nicht geschäftsfähig und können keine Rechtsgeschäfte tätigen, also z. B. Verträge selbst abschließen. Das regelt § 105 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unmissverständlich: Die Willenserklärung von Geschäftsunfähigen ist nichtig. Abgeschlossene Verträge sind darum von Anfang an unwirksam. Das dient vor allem dem Schutz der Kinder und Familie vor nachteiligen Folgen von Verträgen. Wer also vor seinem siebten Geburtstag einkaufen geht, sollte das Einverständnis der Eltern haben oder mit ihnen unterwegs sein.
Sieben bis 17 Jahren: beschränkte Geschäftsfähigkeit
Mit sieben Jahren werden Kinder selbständiger. Rechtlich sind sie jetzt „beschränkt geschäftsfähig“ und dürfen, in einem gewissen Rahmen, selbst Verträge abschließen.
§ 110 BGB – der Taschengeldparagraf
Für den Umgang mit dem Taschengeld gibt es mit § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine eigene gesetzliche Regelung für Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17: Rechtsverbindliche Geschäfte im Rahmen des Taschengeldes können selbst entschieden werden – ohne, dass die Eltern um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Alles geht? Nein. Die Grenze ist die freie Verwendung des Taschengeldbetrages, der vereinbart wurde. Größere Geldgeschenke von Verwandten zählen nicht dazu, da muss dann wieder mit den Eltern vereinbart werden, wozu das Geld verwendet wird.
Wichtig zu wissen: Der Taschengeldparagraf gilt nur für Barkäufe, d. h., wenn die Ware sofort vom Taschengeld bezahlt werden kann. Ist die Rechnung erst hinterher zu bezahlen, ist die das vorherige bzw. nachträgliche „Ok“ der Erziehungsberechtigten nötig. Die nachträgliche Bezahlung gilt für viele Internetkäufe – wenn die Eltern nicht damit einverstanden sind, kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande. Auch Ratenkäufe dürfen die Sieben- bis 17-jährigen grundsätzlich nicht allein abschließen: Deshalb sind Handyverträge mit monatlicher Grundgebühr oder fortlaufende Mitgliedsgebühren, etwa in einem Sportverein, ohne die Zustimmung der Eltern nicht gültig.
Ab 18 Jahre: voll geschäftsfähig
Mit dem 18. Geburtstag beginnt die unbeschränkte oder volle Geschäftsfähigkeit. Jetzt können Willenserklärungen rechtsgültig abgegeben werden, ohne um Erlaubnis zu fragen. Ob es sinnvoll ist, größere Anschaffungen zu machen, wie z. B. einen Motorroller oder ein neues Smartphone, könnt ihr jetzt ganz alleine entscheiden. Denn mit der Volljährigkeit seid ihr in den Kreis der geschäftsfähigen Personen aufgenommen und könnt eigenständig ein Konto eröffnen und rechtsgültige Verträge abschließen.
Kurz gefragt:
Ein Konto kannst du ab dem 18. Lebensjahr selbst bei der Bank eröffnen, weil man dazu volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein muss. Vorher können deine Eltern/Erziehungsberechtigen das Konto für dich einrichten. Weil das häufig im Zusammenhang mit dem Taschengeld passiert, heißt es auch „Taschengeldkonto“.
Ab 13 Jahre sind „leichte Nebentätigkeiten“ mit Erlaubnis der Eltern ok, ab 15 Jahre steigt das mögliche Pensum auf 40 Stunden in der Woche. Das ist im Jugendarbeitsschutzgesetz – also dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – geregelt. Dort wird zwischen Kindern (bis 15 Jahre) und Jugendlichen (von 15 bis 18 Jahren) unterschieden. Mit einer Krux: Auch für 15-jährige und eventuell ältere Jugendliche, gelten die Vorschriften für Kinder, solange sie vollzeitschulpflichtig sind. Das heißt dann angewendet – nur leichte Arbeiten mit Zustimmung der Eltern.
Der Beitrag fürs Sportstudio oder die Gebühr fürs Smartphone kostet regelmäßig Geld. Um solche Verträge abzuschließen, musst du volljährig sein, also mindestens 18 Jahre alt. Vorher müssen Verträge, die laufende Kosten mit sich bringen, deine Eltern abschließen.