Bettina Veit
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Ferngesteuerte Flugzeuge und Helikopter haben ausgedient, der neuste Clou der Spielzeug- und Freizeitindustrie ist die Hobby-Drohne. Ursprünglich für den militärischen Gebrauch entwickelt, gewinnen Drohnen als Alternative zum ferngesteuerten Helikopter und anderen Flugmodellen immer mehr an Bedeutung.
Die technischen Raffinessen der neuen Drohnen und eine Flughöhe von bis zu 100 Metern lassen das Herz jedes Modellflug-Piloten höher schlagen. Doch gerade die ausgefeilte Technik bringt für den Nutzer und sein Umfeld neue Risiken mit sich. Die Wendigkeit der Drohnen lädt zu riskanten Flugmanövern ein. "Wer seine Drohne nicht auf einem Modellflugplatz, sondern im eigenen Garten oder auf Feld und Wiesen fliegen lässt, riskiert, dass beim Flug Gegenstände oder Dächer beschädigt oder sogar Menschen verletzt werden", warnt Günter Fröhlich, Abteilungsdirektor Schaden beim BGV.
Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Drohnen können mit angebrachten Kameras oder Smartphones während des Flugs unangekündigt Videoaufnahmen anderer Personen machen, ungefragt in das Hoheitsgebiet anderer Personen wie den Nachbargarten hinein fliegen, und so deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Betroffene können in diesem Fall privatrechtlich gegen den Modellflieger vorgehen. Gerichte befassen sich bereits mit solchen Fällen. Mit dem eingeführten § 201a StGB im Jahr 2004 wurde eine in diesem Zusammenhang stehende Gesetzeslücke geschlossen. Damit sind alle heimlichen Aufnahmen, egal ob Foto oder Film, von Personen ohne deren Einwilligung strafbar, so Fröhlich. Das Gesetz sieht für Verstöße eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Versicherungsschutz für ferngesteuerte Flugmodelle überprüfen
Ist es erst zu einem Schadenfall gekommen, stellt sich den Hobby-Drohnenfliegern die Frage nach der Haftung für die Schäden an Gegenständen oder Personen. Wer einen Schaden verursacht, muss aufgrund der Rechtsprechung in Deutschland für alle Schadenersatzansprüche und mögliche spätere Kosten aufkommen. "In der Regel gehören aber motorbetriebene Flugmodelle nicht automatisch zum Umfang einer Privat-Haftpflichtversicherung", erklärt Fröhlich. "Aus diesem Grund sollte jede Privatperson eine spezielle Haftpflichtversicherung für motorbetriebene Flugmodelle mit einer ausreichenden Deckungssumme abschließen."