Sie sind geschützt, wenn Sie bei der Arbeit aus Versehen jemandem einen Schaden zufügen. Zum Beispiel, wenn Sie etwas kaputt machen oder jemand verletzt wird. Dies gilt für Beamte und Beamtinnen und Mitarbeitende im öffentlichen Dienst. Die Versicherung prüft, ob die Forderung gerechtfertigt ist, übernimmt die Kosten und zahlt berechtigte Schadensersatzansprüche. Unberechtigte Forderungen wehrt die Versicherung für Sie ab.
Der Schutz kann auch für Ihren Ehe- oder Lebenspartner im öffentlichen Dienst gelten.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Ihre Arbeit in Forschungs- oder Wissenschafts-Instituten entstehen. Das gilt für Bereiche wie zum Beispiel Medizin, Tiermedizin, Pharmazie, Physik, Chemie, Biologie, Baustoffkunde und Statik. Auch nicht versichert sind Schäden durch Gutachter-Tätigkeiten, durch das Betreuen von Tieren, durch den Besitz oder das Fahren von Fahrzeugen. Ebenso nicht versichert sind Schäden durch Sprengungen oder das Entschärfen von Munition oder anderen Explosionen. Auch die Arbeit im Flugsicherungs- oder Lotsendienst ist nicht versichert.
Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden sind ausgenommen, wenn es ein Arbeitsunfall im Betrieb vom Arbeitgeber ist (laut Sozialgesetzbuch VII). Das gilt auch für Dienstunfälle bei Beamten. Diese Unfälle passieren bei der Arbeit und betreffen Kollegen aus der gleichen Dienststelle.