Kommunale Eigenschadenversicherung


Die Eigenschadenversicherung deckt eigene Vermögensschäden des Versicherungsnehmers. Voraussetzung für das Eintreten im Schadensfall ist, dass der Vermögensschaden dem Versicherungsnehmer durch schuldhafte Dienstpflichtverletzungen eigener oder ehrenamtlicher Mitarbeiter in Ausführung dienstlicher Verrichtungen unmittelbar zugefügt wurde.

Der Pflichtverstoß ist innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist – in der Regel 6 Jahre – anzuzeigen. Dadurch sind auch verspätet entdeckte Schäden versichert. Wegen der Befriedungsfunktion der Eigenschadenversicherung wird der Schadenverursacher nur in Fällen vorsätzlicher Schadenzufügung, nicht aber bei fahrlässiger Pflichtverletzung in Regress genommen.




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